§ 75 StPO. Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1924]
§ 75. Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens § 75
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist, oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntniß Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerbe ausübt, oder wenn er [zu ihrer] Ausübung […] öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. (1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist, oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntniß Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerbe ausübt, oder wenn er [zu ihrer] Ausübung […] öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der[…] verpflichtet, welcher sich [hierzu] vor Gericht bereit erklärt hat. (2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der[…] verpflichtet, welcher sich [hierzu] vor Gericht bereit erklärt hat.
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 75.
2(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist, oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntniß Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerbe ausübt, oder wenn er [zu ihrer] Ausübung […] öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
3(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der[…] verpflichtet, welcher sich [hierzu] vor Gericht bereit erklärt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
3. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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