§ 88 StPO. Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 88. 2Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung.
(1) [1] Vor der Leichenöffnung soll die Identität des Verstorbenen festgestellt werden. [2] Zu diesem Zweck können insbesondere Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, befragt und Maßnahmen erkennungsdienstlicher Art durchgeführt werden. [3] Zur Feststellung der Identität und des Geschlechts sind die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zulässig; für die molekulargenetische Untersuchung gilt § 81f Abs. 2 entsprechend.
(2) Ist ein Beschuldigter vorhanden, so soll ihm die Leiche zur Anerkennung vorgezeigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 2004: Artt. 3 Nr. 4, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

Umfeld von § 88 StPO

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§ 88 StPO. Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung

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