§ 8a StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[21. Mai 1940–1. Oktober 1950]
1§ 8a. Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage auf behördliche Anordnung verwahrt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 21. Mai 1940: Artt. II Abs. 1, III Abs. 3 S. 1 der Verordnung vom 6. Mai 1940.