§ 9 StPO. Gerichtsstand des Ergreifungsortes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1953]
§ 9. Gerichtsstand des Ergreifungsortes § 9
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist. Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.
[1. Oktober 1953–25. Juli 2015]
1§ 9. Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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