§ 95 StPO. Herausgabepflicht

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][17. September 1965]
§ 95 § 95
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, [ihn] auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. (1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, [ihn] auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
(2) [1] Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. [2] Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind. (2) [1] Er kann im Falle der Weigerung durch die i[n] § [70] bestimmten Zwangsmittel hierzu angehalten werden. [2] Gegen Personen, [die] zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, [werden] diese Zwangsmittel [nicht angewandt].
[17. September 1965–1. Januar 1975]
1§ 95.
2(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, [ihn] auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
(2) 3[1] Er kann im Falle der Weigerung durch die i[n] § [70] bestimmten Zwangsmittel hierzu angehalten werden. 4[2] Gegen Personen, [die] zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, [werden] diese Zwangsmittel [nicht angewandt].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
3. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.