§ 97 StPO. Beschlagnahmeverbot

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2021]
1§ 97. 2Beschlagnahmeverbot.
3(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht
  • 1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
  • 2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
  • 3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.
(2) 4[1] Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 5[2] Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.
6(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürfen.
7(4) [1] Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. 8[2] Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut sind. 9[3] Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürften.
10(5) 11[1] Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. 12[2] Absatz 2 Satz 2 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 2 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 23. Februar 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2002.
4. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
5. 9. November 2017: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017.
6. 9. November 2017: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017.
7. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009.
8. 9. November 2017: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017.
9. 9. November 2017: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017.
10. 1. August 1975: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1975.
11. 1. Januar 2021: Artt. 2 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.
12. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 3, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.