§ 98 StPO. Verfahren bei der Beschlagnahme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 2010] |
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§ 98. Verfahren bei der Beschlagnahme | § 98 |
(1) [1] Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. [2] Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden. | (1) [1] Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. [2] Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden. |
(2) [1] [Der Beamte, der einen Gegenstand] ohne gerichtliche Anordnung [beschlagnahmt] hat, [soll] binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war, oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des[… Betroffenen] gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. [2] Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. [3] Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. [4] Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. [5] Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren. | (2) [1] [Der Beamte, der einen Gegenstand] ohne gerichtliche Anordnung [beschlagnahmt] hat, [soll] binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war, oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des[… Betroffenen] gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. [2] Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. [3] Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. [4] Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. [5] Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren. |
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen. | (3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen. |
(4) [1] Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. [2] Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. [3] Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden. | (4) [1] Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. [2] Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. [3] Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden. |
[1. Januar 2010–25. Juli 2015]
1§ 98.
2(1) [1] Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. [2] Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2) 3[1] [Der Beamte, der einen Gegenstand] ohne gerichtliche Anordnung [beschlagnahmt] hat, [soll] binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war, oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des[… Betroffenen] gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. 4[2] Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. 5[3] Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. 6[4] Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. 7[5] Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
8(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
9(4) [1] Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. [2] Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. [3] Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 3. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 4. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 5. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 6. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 7. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 8. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 9. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 4 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.