§ 113e TKG. Protokollierung

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[18. Dezember 2015]
1§ 113e. Protokollierung.
(1) [1] Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren, Ändern, Löschen und Sperren der auf Grund der Speicherpflicht nach § 113b Absatz 1 gespeicherten Daten protokolliert wird. [2] Zu protokollieren sind
  • 1. der Zeitpunkt des Zugriffs,
  • 2. die auf die Daten zugreifenden Personen,
  • 3. Zweck und Art des Zugriffs.
(2) Für andere Zwecke als die der Datenschutzkontrolle dürfen die Protokolldaten nicht verwendet werden.
(3) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Protokolldaten nach einem Jahr gelöscht werden.
Anmerkungen:
1. 18. Dezember 2015: Artt. 2 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015.