§ 135 TKG. Anhörung, mündliche Verhandlung

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[26. Juni 2004]
1§ 135. Anhörung, mündliche Verhandlung.
(1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Den Personen, die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertreten, kann die Beschlusskammer in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) [1] Die Beschlusskammer entscheidet auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. [2] Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.