§ 36 TKG. Veröffentlichung

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. Mai 2012]
1§ 36. Veröffentlichung.
(1) 2[1] Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 33. [2] Vor der Veröffentlichung gibt sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme.
3(2) Bei Anträgen auf Genehmigung von Entgelten nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie im Falle eines Vorgehens nach § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2 veröffentlicht die Bundesnetzagentur die beantragten oder vorgesehenen Entgeltmaßnahmen.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
2. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
3. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.