§ 47b TKG. Abweichende Vereinbarungen

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. Mai 2012]
1§ 47b. Abweichende Vereinbarungen. Von den Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.
Anmerkungen:
1. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 47, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.

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