§ 51 TKG. Streitschlichtung

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007]
1§ 51. Streitschlichtung.
(1) [1] Die durch die Bestimmungen dieses Teils Berechtigten oder Verpflichteten können zur Beilegung ungelöster Streitfragen in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften die Schlichtungsstelle gemeinsam anrufen. [2] Die Anrufung erfolgt in Schriftform. 2[3] Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten.
(2) 3[1] Die Schlichtungsstelle wird bei der Bundesnetzagentur errichtet. [2] Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. 4[3] Die Bundesnetzagentur regelt Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle und erlässt eine Verfahrensordnung. 5[4] Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle sowie die Verfahrensordnung sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
(3) [1] Die Schlichtungsstelle gibt der zuständigen Stelle nach Landesrecht im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. [2] Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. [3] Die beiden Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
2. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 35, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
3. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 35, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
4. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 35, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
5. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 35, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.

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