§ 53 TKG. Frequenzzuweisung

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[26. Juni 2004–10. Mai 2012]
1§ 53. Frequenzbereichszuweisung.
(1) [1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Frequenzbereichszuweisung für die Bundesrepublik Deutschland in einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen und Änderungen des Frequenzbereichszuweisungsplanes vorzunehmen. [2] Verordnungen, in denen Frequenzen dem Rundfunk zugewiesen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. [3] In die Vorbereitung sind die von Zuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.
(2) [1] Im Frequenzbereichszuweisungsplan werden die Frequenzbereiche den Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen. [2] Soweit aus Gründen einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich, enthält der Frequenzbereichszuweisungsplan auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen. [3] Satz 2 gilt auch für Frequenznutzungen in und längs von Leitern; für die hiervon betroffenen Frequenzbereiche sind räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen zu treffen, bei deren Einhaltung eine freizügige Nutzung zulässig ist.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.

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