§ 66b TKG. Preisansage

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[1. Juni 2013]
1§ 66b. Preisansage.
(1) 2[1] Für sprachgestützte Premium-Dienste und für sprachgestützte Betreiberauswahl hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. [2] Die Preisansage ist spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben abzuschließen. [3] Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Dienstes, so ist vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis entsprechend der Sätze 1 und 2 anzusagen mit der Maßgabe, dass die Ansage auch während der Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen kann. 3[4] Beim Einsatz von Warteschleifen nach § 66g Absatz 1 Nummer 5 stellt weder der Beginn noch das Ende der Warteschleife eine Änderung des Preises im Sinne des Satzes 3 dar, wenn der vom Endnutzer im Sinne des Satzes 1 zu zahlende Preis für den Tarifabschnitt nach der Warteschleife unverändert gegenüber dem Preis für den Tarifabschnitt vor der Warteschleife ist. 4[5] Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für sprachgestützte Auskunftsdienste und für Kurzwahl-Sprachdienste ab einem Preis von 2 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung. 5[6] Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für sprachgestützte Neuartige Dienste ab einem Preis von 2 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung, soweit nach Absatz 4 nicht etwas Anderes bestimmt ist.
(2) Bei Inanspruchnahme von Rufnummern für sprachgestützte Massenverkehrs-Dienste hat der Diensteanbieter dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis für Anrufe aus den Festnetzen einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des Dienstes anzusagen.
(3) [1] Im Falle der Weitervermittlung durch einen sprachgestützten Auskunftsdienst besteht die Preisansageverpflichtung für das weiterzuvermittelnde Gespräch für den Auskunftsdiensteanbieter. 6[2] Die Ansage kann während der Inanspruchnahme des sprachgestützten Auskunftsdienstes erfolgen, ist jedoch vor der Weitervermittlung vorzunehmen; Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. [3] Diese Ansage umfasst den Preis für Anrufe aus den Festnetzen zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile sowie einen Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise aus dem Mobilfunk.
(4) 7[1] Bei sprachgestützten Neuartigen Diensten kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Fachkreise und Verbraucherverbände Anforderungen für eine Preisansage festlegen, die von denen des Absatzes 1 Satz 6 abweichen, sofern technische Entwicklungen, die diesen Nummernbereich betreffen, ein solches Verfahren erforderlich machen. [2] Die Festlegungen sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2007: Artt. 3 Nr. 3, 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
2. 1. August 2012: Artt. 1 Nr. 62 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012, Beschluss vom 4. Mai 2012.
3. 1. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 62 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 2 S. 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
4. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 62 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
5. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 62 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
6. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 62 Buchst. b, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
7. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 62 Buchst. c, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.

Umfeld von § 66b

§ 66a TKG. Preisangabe

§ 66b TKG. Preisansage

§ 66c TKG. Preisanzeige