§ 66i TKG. Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[1. September 2007–10. Mai 2012]
1§ 66i. R-Gespräche.
(1) [1] Auf Grund von Telefonverbindungen, bei denen dem Angerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung gestellt wird (R-Gespräche), dürfen keine Zahlungen an den Anrufer erfolgen. [2] Das Angebot von R-Gesprächsdiensten mit einer Zahlung an den Anrufer nach Satz 1 ist unzulässig.
(2) [1] Die Bundesnetzagentur führt eine Sperr-Liste mit Rufnummern, die von R-Gesprächsdiensten für eingehende R-Gespräche zu sperren sind. [2] Endkunden können ihren Anbieter von Telekommunikationsdiensten beauftragen, die Aufnahme ihrer Nummern in die Sperr-Liste unentgeltlich zu veranlassen. [3] Eine Löschung von der Liste kann kostenpflichtig sein. [4] Der Anbieter übermittelt den Endkundenwunsch sowie etwaig erforderliche Streichungen wegen Wegfalls der abgeleiteten Zuteilung. [5] Die Bundesnetzagentur stellt die Sperr-Liste Anbietern von R-Gesprächsdiensten zum Abruf bereit.
Anmerkungen:
1. 1. September 2007: Artt. 3 Nr. 3, 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.

Umfeld von § 66i

§ 66h TKG. Wegfall des Entgeltanspruchs

§ 66i TKG. Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern

§ 66j TKG. R-Gespräche