§ 113g TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[18. Dezember 2015–1. Dezember 2021]
1§ 113g. Sicherheitskonzept. [1] Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat in das Sicherheitskonzept nach § 109 Absatz 4 zusätzlich aufzunehmen,
- 1. welche Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 113b bis 113e betrieben werden,
- 2. von welchen Gefährdungen für diese Systeme auszugehen ist und
- 3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Maßnahmen getroffen oder geplant sind, um diesen Gefährdungen entgegenzuwirken und die Verpflichtungen aus den §§ 113b bis 113e zu erfüllen.
- Anmerkungen:
- 1. 18. Dezember 2015: Artt. 2 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015.