§ 132 TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007] | [8. November 2006] |
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§ 132. Beschlusskammerentscheidungen | § 132. Beschlusskammerentscheidungen |
(1) [1] Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 Abs. 9, der §§ 61, 62 und 81; Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt. [2] Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. [3] Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme des Absatzes 3 nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gebildet. | (1) [1] Die Regulierungsbehörde entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 Abs. 9, der §§ 61, 62 und 81; Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt. [2] Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. [3] Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme des Absatzes 3 nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gebildet. |
(2) [1] Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. [2] Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. [3] Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben. | (2) [1] Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. [2] Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. [3] Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben. |
(3) [1] In den Fällen des § 55 Abs. 9, der §§ 61, 62 und 81 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem oder der Präsidentin als Vorsitzender und den beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz 2 Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. [2] Die Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geregelt. [3] Die Entscheidung in den Fällen des § 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4 und des § 81 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat. | (3) [1] In den Fällen des § 55 Abs. 9, der §§ 61, 62 und 81 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem oder der Präsidentin als Vorsitzender und den beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz 2 Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. [2] Die Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach § 116 Abs. 2 geregelt. [3] Die Entscheidung in den Fällen des § 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4 und des § 81 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat. |
(4) [1] Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sachverhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes nach § 27 Abs. 2 sind in der Geschäftsordnung der Bundesnetzagentur Verfahren vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der Abteilungen vorsehen. [2] Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen nach den §§ 10 und 11 durch die Präsidentenkammer erfolgen. | (4) [1] Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sachverhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes nach § 27 Abs. 2 sind in der Geschäftsordnung der Regulierungsbehörde Verfahren vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der Abteilungen vorsehen. [2] Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 und 41 Abs. 1 betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen nach den §§ 10 und 11 durch die Präsidentenkammer erfolgen. |
[8. November 2006–24. Februar 2007]
1§ 132. Beschlusskammerentscheidungen.
(1) [1] Die Regulierungsbehörde entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 Abs. 9, der §§ 61, 62 und 81; Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt. [2] Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. 2[3] Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme des Absatzes 3 nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gebildet.
(2) [1] Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. [2] Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. [3] Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) [1] In den Fällen des § 55 Abs. 9, der §§ 61, 62 und 81 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem oder der Präsidentin als Vorsitzender und den beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz 2 Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. [2] Die Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach § 116 Abs. 2 geregelt. [3] Die Entscheidung in den Fällen des § 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4 und des § 81 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(4) [1] Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sachverhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes nach § 27 Abs. 2 sind in der Geschäftsordnung der Regulierungsbehörde Verfahren vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der Abteilungen vorsehen. [2] Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 und 41 Abs. 1 betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen nach den §§ 10 und 11 durch die Präsidentenkammer erfolgen.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
- 2. 8. November 2006: Artt. 273 Nr. 1, 559 der Verordnung vom 31. Oktober 2006.