§ 134 TKG2004

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007][26. Juni 2004]
§ 134. Einleitung, Beteiligte § 134. Einleitung, Beteiligte
(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. (1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt (2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt
1. der Antragsteller, 1. der Antragsteller,
2. die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, gegen die sich das Verfahren richtet, 2. die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, gegen die sich das Verfahren richtet,
3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat. 3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
[26. Juni 2004–24. Februar 2007]
1§ 134. Einleitung, Beteiligte.
(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt
  • 1. der Antragsteller,
  • 2. die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, gegen die sich das Verfahren richtet,
  • 3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.

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