§ 134 TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007] | [26. Juni 2004] |
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§ 134. Einleitung, Beteiligte | § 134. Einleitung, Beteiligte |
(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. | (1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. |
(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt | (2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt |
1. der Antragsteller, | 1. der Antragsteller, |
2. die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, gegen die sich das Verfahren richtet, | 2. die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, gegen die sich das Verfahren richtet, |
3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat. | 3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat. |
[26. Juni 2004–24. Februar 2007]
1§ 134. Einleitung, Beteiligte.
(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt
- 1. der Antragsteller,
- 2. die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, gegen die sich das Verfahren richtet,
- 3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.