§ 47a TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[1. April 2016] | [10. Mai 2012] |
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§ 47a. Schlichtung | § 47a. Schlichtung |
(1) Kommt es zwischen dem Teilnehmer und einem Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Streit darüber, ob der Betreiber oder Anbieter dem Teilnehmer gegenüber eine Verpflichtung erfüllt hat, die sich auf die Bedingungen oder die Ausführung der Verträge über die Bereitstellung dieser Netze oder Dienste bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: | (1) Kommt es zwischen dem Teilnehmer und einem Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Streit darüber, ob der Betreiber oder Anbieter dem Teilnehmer gegenüber eine Verpflichtung erfüllt hat, die sich auf die Bedingungen oder die Ausführung der Verträge über die Bereitstellung dieser Netze oder Dienste bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt: |
1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 oder | 1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 oder |
2. der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) geändert worden ist, | 2. der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) geändert worden ist, |
kann der Teilnehmer bei der Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten. | kann der Teilnehmer bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten. |
(2) [1] Zur Durchführung der Schlichtung hört die Bundesnetzagentur den Teilnehmer und den Anbieter an. [2] Sie soll auf eine gütliche Einigung zwischen dem Teilnehmer und dem Anbieter hinwirken. | |
(2) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn | (3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn |
1. der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird, | 1. der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird, |
2. der Teilnehmer und der Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben, | 2. der Teilnehmer und der Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben, |
3. der Teilnehmer und der Anbieter übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat, | 3. der Teilnehmer und der Anbieter übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat, |
4. die Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur dem Teilnehmer und dem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte, oder | 4. die Bundesnetzagentur dem Teilnehmer und dem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte, oder |
5. die Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur feststellt, dass Belange nach Absatz 1 nicht mehr berührt sind. | 5. die Bundesnetzagentur feststellt, dass Belange nach Absatz 1 nicht mehr berührt sind. |
(3) [1] Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. [2] Die Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) erfüllen. [3] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. | (4) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. |
[10. Mai 2012–1. April 2016]
1§ 47a. Schlichtung.
2(1) Kommt es zwischen dem Teilnehmer und einem Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Streit darüber, ob der Betreiber oder Anbieter dem Teilnehmer gegenüber eine Verpflichtung erfüllt hat, die sich auf die Bedingungen oder die Ausführung der Verträge über die Bereitstellung dieser Netze oder Dienste bezieht und mit folgenden Regelungen zusammenhängt:
- 1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 84 oder
- 2. der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) geändert worden ist,
(2) [1] Zur Durchführung der Schlichtung hört die Bundesnetzagentur den Teilnehmer und den Anbieter an. [2] Sie soll auf eine gütliche Einigung zwischen dem Teilnehmer und dem Anbieter hinwirken.
3(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn
- 1. der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird,
- 2. der Teilnehmer und der Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben,
- 3. der Teilnehmer und der Anbieter übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,
- 4. die Bundesnetzagentur dem Teilnehmer und dem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte, oder
- 5. die Bundesnetzagentur feststellt, dass Belange nach Absatz 1 nicht mehr berührt sind.
(4) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht.
- Anmerkungen:
- 1. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 14, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
- 2. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 46 Buchst. a, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
- 3. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 46 Buchst. b, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.