§ 94 TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[26. Juni 2004–1. Dezember 2021]
1§ 94. Einwilligung im elektronischen Verfahren. Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
- 1. der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
- 2. die Einwilligung protokolliert wird,
- 3. der Teilnehmer oder Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
- 4. der Teilnehmer oder Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.