§ 1 TMG
Telemediengesetz (TMG) vom 26. Februar 2007
[1. Dezember 2021–14. Mai 2024]
1§ 1. Anwendungsbereich.
(1) 2[1] Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). [2] Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.
(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.
(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).
(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.
3(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste gelten nicht für Dienste, die
- 1. ausschließlich zum Empfang in Drittstaaten bestimmt sind und
- 2. weder unmittelbar noch mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Mitgliedstaat empfangen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 2007: Art. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2007.
- 2. 1. Dezember 2021: Artt. 39 Nr. 1, 61 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. Juni 2021.
- 3. 27. November 2020: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 19. November 2020.