§ 11 TMG
Telemediengesetz (TMG) vom 26. Februar 2007
[1. September 2009–1. Dezember 2021]
1§ 11. Anbieter-Nutzer-Verhältnis.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereitstellung solcher Dienste
- 1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken oder
- 2. innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder öffentlichen Stellen ausschließlich zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.
(2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 2007: Art. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2007.
- 2. 1. September 2009: Artt. 2 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 14. August 2009.