§ 8 TMG
Telemediengesetz (TMG) vom 26. Februar 2007
[13. Oktober 2017–14. Mai 2024]
1§ 8. Durchleitung von Informationen.
(1) [1] Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
- 1. die Übermittlung nicht veranlasst,
- 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
- 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
4(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
5(4) [1] Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
-
1. vor Gewährung des Zugangs
- a) die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
- b) die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
- 2. das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 2007: Art. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2007.
- 2. 13. Oktober 2017: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 3 des Gesetzes vom 28. September 2017.
- 3. 13. Oktober 2017: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 3 des Gesetzes vom 28. September 2017.
- 4. 27. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2016.
- 5. 13. Oktober 2017: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 28. September 2017.