§ 2 TVG. Tarifvertragsparteien
Tarifvertragsgesetz (TVG) vom 9. April 1949
[25. August 1969]
1§ 2. Tarifvertragsparteien.
(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.
(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.
(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrages sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.
- Anmerkungen:
- 1. 9. April 1949/22. April 1949: § 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. April 1949.
- 2. 25. August 1969: Art. 7 S. 1 Nr. 2, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.