§ 4 TVG. Wirkung[…] der Rechtsnormen
Tarifvertragsgesetz (TVG) vom 9. April 1949
[25. August 1969]
1§ 4. 2Wirkung[…] der Rechtsnormen.
(1) [1] Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. [2] Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
3(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und [ge]regelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubs[kassen] usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) [1] Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. [2] Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. 4[3] A[us]schlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 9. April 1949/22. April 1949: § 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. April 1949.
- 2. 25. August 1969: Art. 7 S. 1 Nr. 2, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.
- 3. 25. August 1969: Art. 7 S. 1 Nr. 2, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.
- 4. 25. August 1969: Art. 7 S. 1 Nr. 2, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.