§ 6 TVG. Tarifregister
Tarifvertragsgesetz (TVG) vom 9. April 1949
| [1. Mai 2026] | [8. November 2006] |
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| § 6. Tarifregister | § 6. Tarifregister |
| Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge, der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit sowie der Beginn und die Beendigung der verbindlichen Erstreckung von tariflichen Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung eingetragen werden. | Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluß, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden. |
[8. November 2006–1. Mai 2026]
1§ 6. Tarifregister. Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluß, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 8. November 2006: Artt. 223, 559 der Verordnung vom 31. Oktober 2006.