§ 11 TzBfG. Kündigungsverbot

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom 21. Dezember 2000
[1. Januar 2001]
1§ 11. Kündigungsverbot. [1] Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. [2] Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2001: Artt. 1, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000.

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