§ 16 TzBfG. Folgen unwirksamer Befristung

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom 21. Dezember 2000
[1. August 2022]
1§ 16. Folgen unwirksamer Befristung. 2[1] Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. [2] Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2001: Artt. 1, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000.
2. 1. August 2022: Artt. 7 Nr. 4, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022.

Umfeld von § 16 TzBfG

§ 15 TzBfG. Ende des befristeten Arbeitsvertrages

§ 16 TzBfG. Folgen unwirksamer Befristung

§ 17 TzBfG. Anrufung des Arbeitsgerichts