§ 6 TzBfG. Förderung von Teilzeitarbeit

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom 21. Dezember 2000
[1. Januar 2001]
1§ 6. Förderung von Teilzeitarbeit. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2001: Artt. 1, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000.