§ 9 TzBfG. Verlängerung der Arbeitszeit

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom 21. Dezember 2000
[1. Januar 2019]
1§ 9. Verlängerung der Arbeitszeit. [1] Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
  • 1. es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
  • 2. der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
  • 3. Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
  • 4. dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
[2] Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.