§ 13a UKlaG. Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[24. Februar 2016][31. Oktober 2009]
§ 13a. Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener § 13a. Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. [1] Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. [2] (weggefallen)
[31. Oktober 2009–24. Februar 2016]
1§ 13a. Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener. 2[1] Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. 3[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 21. August 2002: Artt. 2 Nr. 3, 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. August 2002.
2. 31. Oktober 2009: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
3. 31. Oktober 2009: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. b, 11 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.