§ 13a UKlaG. Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[24. Februar 2016] | [31. Oktober 2009] |
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§ 13a. Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener | § 13a. Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener |
Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. | [1] Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. [2] (weggefallen) |
[31. Oktober 2009–24. Februar 2016]
1§ 13a. Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener. 2[1] Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. 3[2] (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 21. August 2002: Artt. 2 Nr. 3, 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. August 2002.
- 2. 31. Oktober 2009: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 3. 31. Oktober 2009: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. b, 11 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.