§ 9 UKlaG. Besonderheiten der Urteilsformel

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[8. Juli 2004]
1§ 9. Besonderheiten der Urteilsformel. Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:
  • 1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut,
  • 22. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet oder empfohlen werden dürfen,
  • 33. das Gebot, die Verwendung oder Empfehlung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen,
  • 4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 8. Juli 2004: §§ 20 Abs. 4 Nr. 3, 22 S. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004.
3. 8. Juli 2004: §§ 20 Abs. 4 Nr. 3, 22 S. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004.

Umfeld von § 9 UKlaG

§ 8 UKlaG. Klageantrag und Anhörung

§ 9 UKlaG. Besonderheiten der Urteilsformel

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