§ 9 UWG. Schadensersatz

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004
[27. September 2026]
1§ 9. Schadensersatz.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) [1] Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2[2] Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
Anmerkungen:
1. 28. Mai 2022: Artt. 1 Nr. 5, 3 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.
2. 27. September 2026: Artt. 1 Nr. 5, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2026.