Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche UrhG

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. August 1994][11. Oktober 1988]
Vergütungssätze Vergütungssätze
I. Vergütung nach § 54 Abs. 1: [Nummern I 3. und 4. der Anlage zu § 54 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1137) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] I. Vergütung nach § 54 Abs. 1: [Nummern I 3. und 4. der Anlage zu § 54 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1137) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.]
Die Vergütung aller Berechtigten beträgt Die Vergütung aller Berechtigten beträgt
1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät 2,50 DM; 1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät 2,50 DM;
2. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil 18,00 DM; 2. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil 18,00 DM;
3. bei Tonträgern auf jeder Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,12 DM; 3. bei Tonträgern auf jeder Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,12 DM;
4. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,17 DM; 4. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,17 DM;
5. für jedes Ton- und Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummern 3 und 4) nicht erforderlich sind, das Doppelte der Vergütungssätze nach den Nummern 1 und 2. 5. für jedes Ton- und Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummern 3 und 4) nicht erforderlich sind, das Doppelte der Vergütungssätze nach den Nummern 1 und 2.
II. Vergütung nach § 54a Abs. 1 und 2: II. Vergütung nach § 54 Abs. 2:
1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung 1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Abs. 2 Satz 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung
von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute 75,- DM; von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute 75,- DM;
von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute 100,- DM; von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute 100,- DM;
von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute 150,- DM; von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute 150,- DM;
über 70 Vervielfältigungen je Minute 600,- DM. über 70 Vervielfältigungen je Minute 600,- DM.
2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung 2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Abs. 2 Satz 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung
a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden, 0,05 DM; a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden, 0,05 DM;
b) bei allen übrigen Ablichtungen 0,02 DM. b) bei allen übrigen Ablichtungen 0,02 DM.
3. Bei Vervielfältigungsgeräten, mit denen mehrfarbige Ablichtungen hergestellt werden können, und bei mehrfarbigen Ablichtungen ist der doppelte Vergütungssatz anzuwenden. 3. Bei Vervielfältigungsgeräten, mit denen mehrfarbige Ablichtungen hergestellt werden können, und bei mehrfarbigen Ablichtungen ist der doppelte Vergütungssatz anzuwenden.
4. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden. 4. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden.
[11. Oktober 1988–1. August 1994]
1Vergütungssätze.
  • 2I. Vergütung nach § 54 Abs. 1:3
    Die Vergütung aller Berechtigten beträgt
    • 1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät 2,50 DM;
    • 2. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil 18,00 DM;
    • 3. bei Tonträgern auf jeder Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,12 DM;
    • 4. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,17 DM;
    • 5. für jedes Ton- und Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummern 3 und 4) nicht erforderlich sind, das Doppelte der Vergütungssätze nach den Nummern 1 und 2.
  • II. Vergütung nach § 54 Abs. 2:
    • 1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Abs. 2 Satz 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung
      von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute 75,- DM;
      von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute 100,- DM;
      von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute 150,- DM;
      über 70 Vervielfältigungen je Minute 600,- DM.
    • 2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Abs. 2 Satz 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung
      • a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden, 0,05 DM;
      • b) bei allen übrigen Ablichtungen 0,02 DM.
    • 3. Bei Vervielfältigungsgeräten, mit denen mehrfarbige Ablichtungen hergestellt werden können, und bei mehrfarbigen Ablichtungen ist der doppelte Vergütungssatz anzuwenden.
    • 4. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
2. 11. Oktober 1988: Zweiter Beschluss vom 11. Oktober 1988.
3. Nummern I 3. und 4. der Anlage zu § 54 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1137) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

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