§ 108 UrhG. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[13. September 2003] | [1. Januar 1998] |
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§ 108. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte | § 108. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte |
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten | (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten |
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, | 1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, |
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet, | 2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet, |
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, | 3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, |
4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet, | 4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den §§ 74, 75 Abs. 1 oder 2 oder § 76 Abs. 1 verwertet, |
5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet, | 5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet, |
6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet, | 6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet, |
7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet, | 7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet, |
8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet, | 8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
[1. Januar 1998–13. September 2003]
1§ 108. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte.
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
- 1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
- 2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
- 3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
- 24. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den §§ 74, 75 Abs. 1 oder 2 oder § 76 Abs. 1 verwertet,
- 5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
- 6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
- 7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
- 38. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,
(2) Der Versuch ist strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1990: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a, Buchst. b, Buchst. c, 14 des Gesetzes vom 7. März 1990.
- 2. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 18, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
- 3. 1. Januar 1998: Artt. 7 Nr. 7, 11 des Gesetzes vom 22. Juli 1997.