§ 132 UrhG. Verträge
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021] | [1. März 2017] |
---|---|
§ 132. Verträge | § 132. Verträge |
(1) [1] Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. [2] § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. [3] Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen. | (1) [1] Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. [2] § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. [3] Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen. |
(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam. | (2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam. |
(3) [1] Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. [2] § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. [3] Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird. | (3) [1] Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. [2] § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. [3] Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird. |
(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | (3a) [1] Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. März 2017 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 1. März 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. [2] § 41 (Rückrufsrecht wegen Nichtausübung) in der am 1. März 2017 geltenden Fassung findet auf Sachverhalte Anwendung, die seit dem 1. März 2018 entstanden sind. |
(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend. | (4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend. |
[1. März 2017–7. Juni 2021]
1§ 132. Verträge.
2(1) [1] Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. [2] § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. [3] Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.
4(3) [1] Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. [2] § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. 5[3] Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.
6(3a) [1] Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. März 2017 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 1. März 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. [2] § 41 (Rückrufsrecht wegen Nichtausübung) in der am 1. März 2017 geltenden Fassung findet auf Sachverhalte Anwendung, die seit dem 1. März 2018 entstanden sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
- 2. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 48 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
- 3. 1. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 22. März 2002.
- 4. 1. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 22. März 2002.
- 5. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 48 Buchst. b, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
- 6. 1. März 2017: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 3 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016.
- 7. 1. März 2017: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 3 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016.