§ 138 UrhG. Register anonymer und pseudonymer Werke

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[26. Juni 1970][1. Januar 1966]
§ 138. Urheberrolle § 138. Urheberrolle
(1) [1] Die Urheberrolle für die in § 66 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt. [2] Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen. (1) [1] Die Urheberrolle für die in § 66 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt. [2] Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen.
(2) [1] Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragen. [2] Über den Antrag entscheidet das für den Sitz des Patentamts zuständige Oberlandesgericht durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. [3] Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen. [4] Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig. [5] Im übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. [6] Für die Gerichtskosten gilt die Kostenordnung; die Gebühren richten sich nach § 131 der Kostenordnung. (2) [1] Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragen. [2] Über den Antrag entscheidet das für den Sitz des Patentamts zuständige Oberlandesgericht durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. [3] Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen. [4] Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig. [5] Im übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. [6] Für die Gerichtskosten gilt die Kostenordnung; die Gebühren richten sich nach § 131 der Kostenordnung.
(3) [1] Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht. [2] Die Kosten für die Bekanntmachung hat der Antragsteller im voraus zu entrichten. (3) [1] Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht. [2] Die Kosten für die Bekanntmachung hat der Antragsteller im voraus zu entrichten.
(4) [1] Die Einsicht in die Urheberrolle ist jedem gestattet. [2] Auf Antrag werden Auszüge aus der Rolle erteilt; sie sind auf Verlangen zu beglaubigen. (4) [1] Die Einsicht in die Urheberrolle ist jedem gestattet. [2] Auf Antrag werden Auszüge aus der Rolle erteilt; sie sind auf Verlangen zu beglaubigen.
(5) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
1. Bestimmungen über die Form des Antrags und die Führung der Urheberrolle zu erlassen, Bestimmungen über die Form des Antrags und die Führung der Urheberrolle sowie
2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintragung, für die Ausfertigung eines Eintragungsscheins und für die Erteilung sonstiger Auszüge und deren Beglaubigung anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen. [2] Die Gebühr für die Eintragung darf 30 Deutsche Mark nicht übersteigen. die Erhebung von Kosten durch Rechtsverordnung zu erlassen.
(6) Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 beim Stadtrat in Leipzig vorgenommen worden sind, bleiben wirksam. (6) Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 beim Stadtrat in Leipzig vorgenommen worden sind, bleiben wirksam.
[1. Januar 1966–26. Juni 1970]
1§ 138. Urheberrolle.
(1) [1] Die Urheberrolle für die in § 66 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt. [2] Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen.
(2) [1] Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragen. [2] Über den Antrag entscheidet das für den Sitz des Patentamts zuständige Oberlandesgericht durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. [3] Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen. [4] Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig. [5] Im übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. [6] Für die Gerichtskosten gilt die Kostenordnung; die Gebühren richten sich nach § 131 der Kostenordnung.
(3) [1] Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht. [2] Die Kosten für die Bekanntmachung hat der Antragsteller im voraus zu entrichten.
(4) [1] Die Einsicht in die Urheberrolle ist jedem gestattet. [2] Auf Antrag werden Auszüge aus der Rolle erteilt; sie sind auf Verlangen zu beglaubigen.
(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Bestimmungen über die Form des Antrags und die Führung der Urheberrolle sowie die Erhebung von Kosten durch Rechtsverordnung zu erlassen.
(6) Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 beim Stadtrat in Leipzig vorgenommen worden sind, bleiben wirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.

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