§ 19a UrhG. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[13. September 2003]
1§ 19a. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Anmerkungen:
1. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 5, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.

Umfeld von § 19a UrhG

§ 19 UrhG. Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht

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