§ 32b UrhG. Zwingende Anwendung
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021] | [1. Juli 2002] |
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§ 32b. Zwingende Anwendung | § 32b. Zwingende Anwendung |
Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung, | Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung, |
1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder | 1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder |
2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind. | 2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind. |
[1. Juli 2002–7. Juni 2021]
1§ 32b. Zwingende Anwendung. Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung,
- 1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
- 2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 22. März 2002.