§ 45d UrhG. Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 2019]
1§ 45d. Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis. Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 3, 2 S. 1 des Gesetzes vom 28. November 2018.

Umfeld von § 45d UrhG

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