§ 47 UrhG. Schulfunksendungen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Juli 1985]
1§ 47. Schulfunksendungen.
(1) [1] Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. 2[2] Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.
(2) [1] Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. 3[2] Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
2. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 3, 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985.
3. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 4, 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985.