§ 54c UrhG. Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. August 1994–1. Januar 2008]
1§ 54c. Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr. Der Anspruch nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1 entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte oder die Bild- oder Tonträger nicht zu Vervielfältigungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt werden.
Anmerkungen:
1. 1. August 1994: Artt. 2 Nr. 1, 5 Halbs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1994.

Umfeld von § 54c UrhG

§ 54b UrhG. Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs

§ 54c UrhG. Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten

§ 54d UrhG. Hinweispflicht