§ 54d UrhG. Hinweispflicht

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. August 1994–1. Januar 2008]
1§ 54d. Vergütungshöhe.
(1) Als angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1 und 2 gelten die in der Anlage bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
(2) Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54a Abs. 2 insgesamt geschuldeten Vergütung bemißt sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Gerätes, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.
Anmerkungen:
1. 1. August 1994: Artt. 2 Nr. 1, 5 Halbs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1994.