§ 60b UrhG. Unterrichts- und Lehrmedien

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021]
1§ 60b. Unterrichts- und Lehrmedien.
(1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.
2(2) § 60a Absatz 2 und 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a) zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.
Anmerkungen:
1. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 16, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
2. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 17, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.

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