§ 60d UrhG. Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021]
1§ 60d. Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.
(1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.
(2) [1] Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie
  • 1. nicht kommerzielle Zwecke verfolgen,
  • 2. sämtliche Gewinne in die wissenschaftliche Forschung reinvestieren oder
  • 3. im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig sind.
[2] Nicht nach Satz 1 berechtigt sind Forschungsorganisationen, die mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hat.
(3) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind ferner
  • 1. Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, sowie Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kulturerbe-Einrichtungen),
  • 2. einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen.
(4) [1] Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3, die nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 folgenden Personen öffentlich zugänglich machen:
  • 1. einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie
  • 2. einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung.
[2] Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die öffentliche Zugänglichmachung zu beenden.
(5) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind.
(6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 gefährdet werden.
Anmerkungen:
1. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 18, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.

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