§ 81 UrhG. Schutz des Veranstalters
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[30. Juni 1995] | [1. Januar 1966] |
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§ 81. Schutz des Veranstalters | § 81. Schutz des Veranstalters |
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so bedarf es in den Fällen der §§ 74, 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1 neben der Einwilligung des ausübenden Künstlers auch der Einwilligung des Inhabers des Unternehmens. | Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so bedarf es in den Fällen der §§ 74, 75 und 76 Abs. 1 neben der Einwilligung des ausübenden Künstlers auch der Einwilligung des Inhabers des Unternehmens. |
[1. Januar 1966–30. Juni 1995]
1§ 81. Schutz des Veranstalters. Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so bedarf es in den Fällen der §§ 74, 75 und 76 Abs. 1 neben der Einwilligung des ausübenden Künstlers auch der Einwilligung des Inhabers des Unternehmens.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.