§ 86 UrhG. Anspruch auf Beteiligung
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[13. September 2003]
1§ 86. Anspruch auf Beteiligung. Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 78 Abs. 2 erhält.
- Anmerkungen:
- 1. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 28 Buchst. a, Buchst. b, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.