§ 87d UrhG. Dauer der Rechte

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 1998]
1§ 87d. Dauer der Rechte. [1] Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 7 Nr. 6, 11 des Gesetzes vom 22. Juli 1997.