§ 99 UrhG. Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. September 2008]
1§ 99. Haftung des Inhabers eines Unternehmens. Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2008: Artt. 6 Nr. 10, 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2008.