§ 187 VAG. Eintragung
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[1. Januar 2016]
1§ 187. Eintragung.
(1) [1] Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben:
- 1. die Firma und der Sitz des Vereins,
- 2. die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll,
- 3. die Höhe des Gründungsstocks,
- 4. der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und
- 5. die Vorstandsmitglieder.
(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.